GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. ANNAHME DES VERTRAGS
Der Kunde akzeptiert die in diesem Vertrag beschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Vertrag stellt die gesamte und einzige Vereinbarung zwischen VAV und dem Kunden dar und ersetzt alle früheren oder gegenwärtigen Vereinbarungen, Zusicherungen, Garantien und Zusagen in Bezug auf VAV und die Beziehung mit dem Kunden, Die von uns bereitgestellten Inhalte, Produkte oder Dienstleistungen und der Gegenstand dieser Vereinbarung.
Dieses Übereinkommen kann in mehrfacher Ausfertigung unterzeichnet werden, wobei jede Ausfertigung als ein Original zu betrachten ist, aber alle zusammen ein und dasselbe Instrument darstellen.
2. ANSTELLUNG
VAV stimmt zu, Aufgaben und damit zusammenhängende Dienstleistungen für und für den Kunden (die «Dienstleistungen») auf Verlangen des Kunden von Zeit zu Zeit auszuführen, einschließlich, ohne Einschränkung, der spezifizierten Dienstleistungen oder eines Teils dieser Vereinbarung oder der «Leistungsbeschreibung», in Übereinstimmung mit den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen.
3. KOSTEN
Als Gegenleistung für die von VAV zu erbringenden Dienstleistungen und sonstige Verpflichtungen muss der Kunde VAV die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Beträge zahlen.
4. AUFWENDUNGEN
VAV wird alle angemessenen und vorab genehmigten Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistungen in Rechnung stellen, und der Kunde wird VAV erstatten.
5. RECHNUNGSSTELLUNG
VAV wird den Kunden vor der Ausführung der in der Leistungsbeschreibung genannten Dienstleistungen in Rechnung stellen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Nutzung des gesamten Blocks/der festgesetzten Stunden in einem bestimmten Monat sicherzustellen. Andernfalls wird dem Kunden von VAV die nicht genutzten Stunden in Rechnung gestellt. Dies bedeutet, dass ungenutzte Stunden nicht auf den nächsten Monat übertragen werden und der Kunde keine Rückerstattung erhält. Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung des Kunden, regelmäßige Aktualisierungen zu den ausstehenden Stunden eines bestimmten Monats anzufordern, um die Art und Weise, wie die Zeit genutzt wird, effektiv zu verwalten. Dies liegt nicht in der Verantwortung von VAV.
Die außerhalb des voraussichtlichen Blocks geleisteten Arbeitsstunden bzw. der zurückbehaltenen Arbeitsstunden werden dem Kunden von VAV alle 15 Minuten in Rechnung gestellt.
6. ZAHLUNGSVERZUG
Zahlungen, die nicht bis zum Fälligkeitstermin eingegangen sind, führen zu einer Arbeitsunterbrechung. VAV behält sich das Recht vor, die Fertigstellung oder Lieferung der Arbeit zu verweigern, bis alle ausstehenden Beträge bezahlt sind. Alle dem Kunden gehörenden Materialien oder Waren sowie die ausgeführten Arbeiten können als Garantie behalten werden, bis alle berechtigten Ansprüche gegen den Kunden befriedigt sind.
7. VERZUGSZINSEN
Für den Fall, dass der Kunde die Zahlung eines nach diesem Vertrag geschuldeten Betrags nicht zum Fälligkeitstermin oder vor dem Fälligkeitsdatum leistet, zusätzlich zu allen anderen Rechten, die VAV im Rahmen dieser Vereinbarung haben kann, im Falle einer Beitreibung, Der Kunde ist für alle mit dieser Erhebung verbundenen Kosten verantwortlich, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechtskosten, Anwaltskosten, Gerichtskosten und Gebühren von Inkassobüros.
8. VERTRAGSLAUFZEIT
VAV muss dem Kunden mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis und ansonsten in der üblichen Weise, die von den Dienstleistern in der virtuellen Dienstleistungsbranche durchgeführt wird, für einen von VAV und dem Kunden vereinbarten Zeitraum Dienstleistungen erbringen.
9. VORZEITIGE KÜNDIGUNG
Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien gekündigt werden: sofort, falls eine der Parteien gegen diese Vereinbarung verstößt; oder jederzeit mit einer schriftlichen Frist von vier Wochen an folgende E-Mail-Adresse: assistant@votreva.com.
10. ZAHLUNG BEI VORZEITIGER KÜNDIGUNG
Im Falle einer solchen Kündigung wird VAV für alle Teile der Dienstleistungen, die vor der Kündigung gemäß der Leistungsbeschreibung erbracht wurden, bezahlt.
11. LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Die Beschreibung der Arbeiten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen enden, sobald der Kunde alle darin vorgesehenen Dienstleistungen und Arbeitsprodukte akzeptiert und den VAV vollständig bezahlt hat. Die Parteien können eine nachfolgende Leistungsbeschreibung für zusätzliche Dienstleistungen abschließen, die von VAV zu erbringen sind und den Bedingungen dieser Vereinbarung unterliegen, sofern nichts anderes angegeben ist. Die zusätzlichen Dienstleistungen werden von den Parteien in einer späteren E-Mail vereinbart.
12. ÄNDERUNGEN DER DIENSTLEISTUNGEN
Alle wesentlichen Änderungen an den Dienstleistungen, einschließlich des Zeitplans, der Ergebnisse und der damit verbundenen Kosten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die Änderung nicht beantragt.
13. UNTERAUFTRAG
Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist VAV nach eigenem Ermessen berechtigt, seine Rechte und Pflichten an Dritte abzutreten, zu übertragen, zu beauftragen, zu delegieren oder in Unterauftrag zu geben, sofern VAV für die Erfüllung dieser Dritten weiterhin haftet. Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von VAV keine Rechte oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag ganz oder teilweise abtreten oder anderweitig übertragen.
14. ORT DER AUSFÜHRUNG DES DIENSTES
Die Dienstleistungen müssen virtuell per E-Mail, Telefon oder auf andere virtuelle Weise vom Standort von VAV, Zürich, Schweiz ausgeführt und erbracht werden. Die VAV kann sich jedoch dafür entscheiden, bei Bedarf gelegentlich am Standort des Kunden zu arbeiten.
15. BÜROZEITEN UND KOMMUNIKATION
Die Bürozeiten werden zunächst flexibel sein, bis VAV mit der Arbeit für den Kunden beginnt; wobei die festgelegten Bürozeiten bestätigt und vereinbart werden. E-Mail sollte die Hauptform der Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Dienstanbieter sein. VAV steht nur für Telefonanrufe während der Bürozeiten zur Verfügung. Gelegentliche Anrufe von nur wenigen Minuten werden dem Kunden in der Regel nicht in Rechnung gestellt. Die Zeit beider Parteien muss jedoch eingehalten werden, und Anrufe von mehr als 10 Minuten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Telefonkonferenzen müssen im Voraus geplant werden. Die Stornierung erfordert eine Vorankündigung von mindestens 24 Stunden. Verpasste Meetings oder Stornierungen ohne ausreichende Vorankündigung werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Wenn der Kunde Dienstleistungen außerhalb der oben genannten Zeiten anfordert, behält sich VAV das Recht vor, eine zusätzliche Gebühr von 50% zu berechnen.
16. DOKUMENTE UND ANGABEN
Der Kunde muss alle Inhalte, Pläne, Fotos, Produktbilder usw. zur Verfügung stellen, die für spezielle Projekte erforderlich sind. Die Quellen müssen klar und lesbar sein. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle relevanten Informationen und genaue, wahrheitsgemäße und vollständige Informationen bereitzustellen, die VAV zur Durchführung oder Ergänzung der Dienste benötigt. Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Genehmigungen für die Verwendung der gelieferten Materialien eingeholt wurden.
17. EINHALTUNG DER DSGVO
Beide Parteien stellen hiermit sicher, dass sie ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz (DSG) vollständig einhalten. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei im Falle einer Verletzung des Schutzes von Daten der anderen Vertragspartei gegebenenfalls rechtzeitig.
VAV verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden und erbringt gleichzeitig eine Dienstleistung und hat Zugriff auf diese Daten, solange dies erforderlich ist, um die Anforderungen der für den Kunden bereitgestellten Dienstleistungen zu erfüllen.
18. BEZIEHUNG ZUM SELBSTÄNDIGEN UNTERNEHMER
Die Beziehung zwischen VAV und dem Kunden muss die eines unabhängigen Unternehmers sein. Nichts in dieser Vereinbarung soll so ausgelegt werden, dass eine Partnerschaft, ein Joint Venture, ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis oder ein Bevollmächtigter zwischen VAV und dem Kunden entsteht. VAV darf einem Dritten nicht mitteilen, dass eine solche Beziehung besteht. Die Beziehung zum Unternehmer muss nicht exklusiv sein. VAV steht es frei, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten, solange diese Arbeiten keinen Interessenkonflikt in Bezug auf diesen Vertrag darstellen oder nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen (wie unten definiert) führen.
19. EIGENTUM
Alle Leistungen, Ideen, Erfindungen, Verbesserungen, Methoden, Prozesse, Werke der Urheberschaft und andere Formen des geistigen Eigentums, die VAV konzipiert, in die Praxis umsetzt oder entwickelt während der Vertragslaufzeit allein oder gemeinsam mit anderen, im Zusammenhang mit der Ausführung der Dienstleistungen, einschließlich Designs, Daten, Software-Code, Ideen, Erfindungen, Know-how, Materialien, Marken, Methoden, Verfahren, Werkzeuge, Schnittstellen und andere Formen von Technologie, sowie alle damit verbundenen Rechte an geistigem Eigentum jeglicher Art (gemeinsam: das «Arbeitsprodukt»), ist ausschließliches Eigentum des Kunden. VAV überträgt dem Kunden unwiderruflich alle weltweiten Rechte, Titel und Interessen am Produkt des Werks und alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte.
20. DATENSCHUTZ
VAV kann Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Kunden erhalten (einschließlich Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Prognosen und Geschäftsstrategien, Marketingpläne, Kunden- und Lieferantenlisten, Personalangaben, die Finanzdaten und exklusiven Informationen von Dritten, die dem Kunden vertraulich zur Verfügung gestellt werden), die der Kunde als vertraulich oder exklusiv betrachtet oder zu behandeln hat. VAV, sofern nicht die schriftliche Zustimmung des Kunden vorliegt, (a) alle vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln; die vertraulichen Informationen nicht in einer Weise oder zu einem Zweck verwenden oder anderen gestatten, der nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung erlaubt oder vorgeschrieben ist; (c) keine vertraulichen Informationen an Dritte weiterzugeben oder anderen zu gestatten, ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kunden im Einzelfall einzuholen.
21. AUSNAHMEN
Die Verpflichtungen von VAV in Bezug auf Teile der Kundeninformationen, wie oben beschrieben, gelten nicht, wenn VAV nachweisen kann, dass (i) sie zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung durch den Kunden an VAV öffentlich zugänglich waren; es nach Mitteilung des Kunden an VAV ohne Verschulden von VAV in das öffentliche Eigentum übergegangen ist; (iii) es befand sich im Besitz von VAV und war zum Zeitpunkt der Mitteilung des Kunden an VAV nicht vertraulich; oder (iv) es wurde VAV mit gutem Recht ohne jegliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach der Mitteilung an VAV durch den Kunden mitgeteilt.
Kennwörter. Wenn der Kunde beschließt, VAV den Zugriff auf die geschäftlichen und/oder persönlichen Konten des Kunden zu gewähren, geschieht dies vollständig auf eigenes Risiko des Kunden, der für die Sicherheit der Daten des Kunden voll verantwortlich ist. Der Kunde haftet allein für alle Verluste, Verbindlichkeiten oder Verletzungen, die infolge eines solchen Zugriffs entstehen können, solange dieser Verlust in direktem Zusammenhang mit den im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Arbeiten steht.
22. ENTSCHÄDIGUNG
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, einander zu verteidigen, zu schützen, zu entschädigen und sich gegenseitig von jeglicher Haftung für alle Klagen, Ansprüche, Schäden, Forderungen, Verbindlichkeiten oder Verluste einschließlich angemessener Anwaltskosten und -gebühren freizustellen, infolge einer Handlung, einschließlich Unterlassungen, die nicht in dieser Vereinbarung beschrieben sind, begangen, begangen oder geltend gemacht werden.
23. GARANTIEN UND ZUSICHERUNGEN
Jede Vertragspartei garantiert und erklärt hiermit, dass es dieser Vertragspartei freisteht, diese Vereinbarung zu schließen, und dass diese Vereinbarung nicht gegen die Bedingungen einer Vereinbarung zwischen dieser Vertragspartei und einem Dritten verstößt.
24. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
In keinem Fall kann VAV für indirekte, indirekte, exemplarische, besondere oder zufällige Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Die gesamte kumulative Haftung von VAV im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, sei sie vertraglich, deliktisch oder anderweitig, wird den Gesamtbetrag der Gebühren nicht überschreiten, die der Kunde VAV für die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen in den 12 Monaten vor einer Beilegung oder Schlichtung eines Anspruchs schuldet.
25. KONFORMITÄT DES ARBEITSPRODUKTS
VAV garantiert ferner, dass das Werkprodukt den in dieser Vereinbarung festgelegten Spezifikationen, Anforderungen und sonstigen Bedingungen (die «Spezifikationen») vollständig entspricht. Wenn der Kunde nach eigenem Ermessen feststellt, dass das Arbeitsprodukt nicht den Spezifikationen entspricht, muss der Kunde VAV innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung des Arbeitsprodukts darüber informieren, dieser Nichteinhaltung und VAV wird das verarbeitete Produkt ohne zusätzliche Kosten reparieren oder ersetzen. Wenn der Kunde innerhalb von 3 Arbeitstagen keinen Vorbehalt äußert, ist VAV nicht verpflichtet, unentgeltlich Reparaturarbeiten durchzuführen. Wenn der Antrag des Kunden über die Spezifikationen hinausgeht, wird der Antrag nicht als Berichtigungsantrag angesehen und VAV wird den Kunden über die beantragten Änderungen informieren und diese in Rechnung stellen.
26. ÄNDERUNGEN UND VERZICHT
Alle Bedingungen dieser Vereinbarung können nur mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien geändert oder aufgehoben werden.
27. HÖHERE GEWALT
VAV wird nicht als Verstoß gegen diese Vereinbarung angesehen, soweit die Erfüllung der hierin beschriebenen Verpflichtungen durch höhere Gewalt verhindert wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Naturkatastrophen (einschließlich Brände, Explosionen, Erdbeben, Dürren, Flutwellen und Überschwemmungen);
- einen Krieg, Feindseligkeiten (offen oder verdeckt), eine Invasion, eine Handlung eines ausländischen Feindes, eine Mobilisierung, eine Requisition oder ein Embargo, eine Rebellion, eine Revolution, einen Aufstand oder eine militärische oder usurierte Macht oder einen Bürgerkrieg;
- die radioaktive Kontamination von Kernbrennstoff oder von Kernabfällen aus der Verbrennung von Kernbrennstoff, radioaktiver toxischer Sprengstoff oder andere gefährliche Eigenschaften einer nuklearen explosiven Anordnung oder eines nuklearen Bestandteils dieser Anordnung;
- Aufruhr, Unruhen, Streiks, Verzögerungen, Aussperrung oder Unordnung.
28. STREITBEILEGUNG
Die Gültigkeit, Auslegung, Konstruktion und Ausführung dieser Vereinbarung unterliegen den Gesetzen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ohne Berücksichtigung von Kollisionsnormen. Die Vertragsparteien können sich auf andere Methoden der Streitbeilegung, einschließlich Verhandlungen, Mediation und Schiedsverfahren, einigen. Sofern zwischen den Vertragsparteien kein anderes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten vereinbart wird, kommen die Vertragsparteien überein, sich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft für alle sich aus diesem Abkommen ergebenden Streitigkeiten zu unterwerfen.
29. TEILBARKEIT
Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung nach geltendem Recht für nicht durchsetzbar befunden werden, vereinbaren die Parteien, diese Bestimmung in gutem Glauben neu zu verhandeln. Für den Fall, dass die Vertragsparteien keine gegenseitig akzeptable und durchsetzbare Ersetzung dieser Bestimmung erreichen können, (i) wird diese Bestimmung von diesem Abkommen ausgeschlossen, (ii) wird der Rest des Abkommens so ausgelegt, als ob diese Bestimmung ausgeschlossen wäre; und (iii) der Rest des Vertrags ist in Übereinstimmung mit seinen Bedingungen durchsetzbar.
30. ZAHLUNGSMETHODEN
- Credit/Debit-Karten
- PAYPAL
- Banküberweisung
- TWINT



